Satzung


Satzung und Beitragsordnung


Satzung und Beitragsordnung des Fördervereins der Wohngruppe „8-sam Miteinander-in-Hüls“


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr


Der Verein führt den Namen Förderverein der Wohngruppe

„8-sam Miteinander-in-Hüls“. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“


Der Verein hat seinen Sitz in 47839 Krefeld.


Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck des Vereins


Zweck des Vereins ist die Unterstützung der hilfs- und pflegebedürftigen Bewohner*innen mit geistigen und körperlichen Behinderungen der Wohngruppe
„8-sam Miteinander-in-Hüls“, Am Mariengraben 144, 47839 Krefeld-Hüls.


Der Verein hat zum Ziel den Bewohnern*innen ein würdevolles und entsprechend ihren Behinderungen möglichst selbständiges Leben in einer Gemeinschaft sowie die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen und dies materiell, finanziell und mit persönlichem Engagement zu unterstützen.


Daraus ergeben sich insbesondere folgende Aufgaben:


-      Vertretung und Unterstützung der Interessen der Bewohner*innen

-      Mitgestaltung von Freizeitaktivitäten der Bewohner*innen

-      Beschaffung von zur Umsetzung des Vereinszwecks notwendigen Mitteln durch Mitgliedsbeiträge, Geld- und Sachspenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen

-      Bereitstellung und Instandhaltung von gemeinschaftlich genutztem Mobiliar, von Geräten, Fahrzeugen u. ä.

-      Öffentlichkeitsarbeit


Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ § 53 der Abgabenordnung.


Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.


Mittel des Vereins und etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins nicht entsprechen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.


§ 3 Mitgliedschaft


Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, sich für die Satzungszwecke des Vereins einzusetzen.


Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.


Aus der Mitgliedschaft ergibt sich kein Anspruch auf einen Platz in der Wohngruppe oder auf das Vereinsvermögen.



§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet durch:


1.   Tod des Mitglieds

2.   freiwilligen Austritt

 3. Ausschluss aus dem Verein

 4. Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen


Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.


Ein Ausschluss aus dem Verein kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.



§ 5 Mitgliedsbeiträge


Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben, die bis zum 31.03. des Kalenderjahres fällig sind. Das Nähere einschließlich der Höhe des Beitrags regelt eine Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.


§ 6 Organe des Vereins


Organe des Vereins sind:


  1. der Vorstand (§ 7)
  2. die Mitgliederversammlung (§11)


§ 7 Der Vorstand


Der Vorstand besteht aus:


·      einer/m Vorsitzenden

·      einer/m stellvertretenden Vorsitzenden

·      einer/m Kassierer*in

·      einer/m Schriftführer*in


Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.


Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Notwendige Auslagen werden ihnen erstattet.


§ 8 Wahl des Vorstands


Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Gewählt wird, wer als Mitglied von der Mitgliederversammlung vorgeschlagen wird oder sich als Mitglied für das Amt bewirbt und mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann.


Für die Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.


§ 9 Amtsdauer des Vorstands

 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl eines Vorstands im Amt.

Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so beruft der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.


§ 10 Beschlussfassung des Vorstands

 

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder per E-Mail einberufen werden.


In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.


Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind.


Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

Die Vorstandssitzung leitet der/die Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.

Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren und von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.


Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der beschließenden Regelung erklären.


Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.


§ 11 Die Mitgliederversammlung

 

Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:


a) die Wahl des Vorstandes,
b) die Wahl des Kassenprüfers,
d) die Änderung der Satzung,
f) den Erlass oder die Änderung der Beitragsordnung,
g) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
h) die Auflösung der Vereinigung.


In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.


§ 12 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

 

Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.

Die Einladung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder per E-Mail verschickt.

Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Gleichzeitig wird mit der Einladung die vorläufige Tagesordnung verschickt.

Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.


Die Mitgliederversammlung kann auch als Videokonferenz abgehalten werden. Hierüber entscheidet der Vorstand.


§ 13 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung, vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.

Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.


Bei den Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlleiter übertragen werden.


Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.


Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.


Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht.


Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins sowie zur Änderung des Zwecks des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich. Stimmenthaltungen bleiben dabei in allen vorgenannten Fällen außer Betracht.


Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden. Ergibt sich der genaue Wortlaut zu einer Satzungsänderung aus einer Anlage zum Protokoll, so muss auch die Anlage zum Protokoll vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterzeichnet werden.


§ 14 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung


Jedes Mitglied kann spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt

werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.


Satzungsänderungen, Vorstandswahlen und eine Vereinsauflösung können nicht nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.


§15 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

 

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe zum Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.


§ 16 Kassenprüfung


Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren eine(n) Kassenprüfer(in). Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstandes sein. Eine Wiederwahl ist zulässig.


§ 17 Auflösung des Vereins

 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Hephata Stiftung, Mönchengladbach.


§ 18 Datenschutz


Der Verein verpflichtet sich zur Einhaltung der aktuellen Datenschutzbestimmungen.


Krefeld, den 01. Juli 2022



Beitragsordnung des Fördervereins der Wohngruppe „8-sam Miteinander-in-Hüls“


Die Mitgliederversammlung des Fördervereins der Wohngruppe „8sam-miteinander-in-Hüls“ hat auf ihrer Versammlung vom 01. Juli 2022 die nachstehende Beitragsordnung beschlossen:


§ 1 Zweck


Zur Festlegung der Mitgliedsbeiträge gemäß § 5 der Vereinssatzung vom 01. Juli 2022 gibt sich der Förderverein der Wohngruppe „8sam-miteinander-in-Hüls“ eine Beitragsordnung.


§ 2 Beitragshöhe


Von den Mitgliedern wird folgender Mitgliedsbeitrag erhoben:

60,00 Euro/Jahr


§ 3 Zahlung und Fälligkeit der Beiträge


Die Begleichung der fälligen Mitgliedsbeiträge erfolgt durch Banküberweisung oder SEPA-Lastschrifteinzug.


Sollte das Mitglied ein SEPA-Mandat erteilt haben, hat das Mitglied dafür zu sorgen, dass das Konto für Zahlungen die entsprechende Deckung ausweist. Im Falle der Nichteinlösung hat das Mitglied die von der Bank in Rechnung gestellten Kosten zu tragen.


Der Einzug bzw. die Begleichung der Mitgliedsbeiträge erfolgt bis spätestens 31. März des Beitragsjahres.


§ 4 Rückerstattung von Beiträgen

 

Jahresbeiträge werden nicht anteilig zurückerstattet.


§ 5 Änderung der Beitragsordnung


Änderungen der Beitragsordnung können entsprechend der Satzung von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.



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